Deutsches Grundgesetz

Artikel 91b Grundgesetz – Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit

Gesetzeswortlaut

(1) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen in Fällen überregionaler Bedeutung bei der Förderung von Wissenschaft, Forschung und Lehre zusammenwirken. Vereinbarungen, die im Schwerpunkt Hochschulen betreffen, bedürfen der Zustimmung aller Länder. Dies gilt nicht für Vereinbarungen über Forschungsbauten einschließlich Großgeräten.

(2) Bund und Länder können auf Grund von Vereinbarungen zur Feststellung der Leistungsfähigkeit des Bildungswesens im internationalen Vergleich und bei diesbezüglichen Berichten und Empfehlungen zusammenwirken.

(3) Die Kostentragung wird in der Vereinbarung geregelt.

Einordnung und Quelle

Artikel 91b gehört zu Abschnitt VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit des Grundgesetzes.

Die Themenbezeichnung in der Seitenüberschrift dient der Orientierung und ist redaktionell ergänzt. Sie gehört nicht zum Gesetzeswortlaut.

Zum Abgleich des Wortlauts und des geltenden Fassungsstands: Artikel 91b GG bei Gesetze im Internet.