Deutsches Grundgesetz

Artikel 86 Grundgesetz – Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung

Gesetzeswortlaut

Führt der Bund die Gesetze durch bundeseigene Verwaltung oder durch bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechtes aus, so erläßt die Bundesregierung, soweit nicht das Gesetz Besonderes vorschreibt, die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Sie regelt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, die Einrichtung der Behörden.

Einordnung und Quelle

Artikel 86 gehört zu Abschnitt VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung des Grundgesetzes.

Die Themenbezeichnung in der Seitenüberschrift dient der Orientierung und ist redaktionell ergänzt. Sie gehört nicht zum Gesetzeswortlaut.

Zum Abgleich des Wortlauts und des geltenden Fassungsstands: Artikel 86 GG bei Gesetze im Internet.