Deutsches Grundgesetz

Artikel 70 Grundgesetz – Die Gesetzgebung des Bundes

Gesetzeswortlaut

(1) Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.

(2) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen Bund und Ländern bemißt sich nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes über die ausschließliche und die konkurrierende Gesetzgebung.

Einordnung und Quelle

Artikel 70 gehört zu Abschnitt VII. Die Gesetzgebung des Bundes des Grundgesetzes.

Die Themenbezeichnung in der Seitenüberschrift dient der Orientierung und ist redaktionell ergänzt. Sie gehört nicht zum Gesetzeswortlaut.

Zum Abgleich des Wortlauts und des geltenden Fassungsstands: Artikel 70 GG bei Gesetze im Internet.