Deutsches Grundgesetz

Artikel 59 Grundgesetz – Der Bundespräsident

Gesetzeswortlaut

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

Einordnung und Quelle

Artikel 59 gehört zu Abschnitt V. Der Bundespräsident des Grundgesetzes.

Die Themenbezeichnung in der Seitenüberschrift dient der Orientierung und ist redaktionell ergänzt. Sie gehört nicht zum Gesetzeswortlaut.

Zum Abgleich des Wortlauts und des geltenden Fassungsstands: Artikel 59 GG bei Gesetze im Internet.