Deutsches Grundgesetz

Artikel 115b Grundgesetz – Verteidigungsfall

Gesetzeswortlaut

Mit der Verkündung des Verteidigungsfalles geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über.

Einordnung und Quelle

Artikel 115b gehört zu Abschnitt Xa. Verteidigungsfall des Grundgesetzes.

Die Themenbezeichnung in der Seitenüberschrift dient der Orientierung und ist redaktionell ergänzt. Sie gehört nicht zum Gesetzeswortlaut.

Zum Abgleich des Wortlauts und des geltenden Fassungsstands: Artikel 115b GG bei Gesetze im Internet.